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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall begehrt die Beamtin ausdrücklich die Feststellung, dass ihre Verwendung als eine solche eines Referenten A in einer Generaldirektion, Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 3 eingestuft werde. Eine allenfalls von ihr in Erwägung gezogene Überleitung in das neue PT-Schema durch Erklärung begründet noch kein rechtliches Interesse auf Feststellung, welcher Verwendungsgruppe und Dienstzulagengruppe ihr Arbeitsplatz im neuen System zuzuordnen wäre. Ein solches Feststellungsinteresse wird erst durch die auf Grund einer erfolgten Option bewirkte Überleitung in das neue Schema begründet (vgl. für eine Überleitung in das Funktionszulagenschema das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 2004, Zl. 2001/12/0102, mwN, dessen Aussage auf die Option nach § 249 Abs. 1 BDG 1979 in das PT-Schema übertragen werden kann).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004120008.X02Im RIS seit
19.02.2007