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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §2 Abs2;Rechtssatz
Unvorhersehbar eingetretene Ereignisse sprechen nicht gegen die Einkunftsquelleneigenschaft (Hofstätter/Reichel, Kommentar zum EStG 1988, § 2 Tz. 14.2). Wird eine Betätigung aufgenommen, bei welcher die objektive Ertragsfähigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen ist, und stellt sich sodann die Gewinnsituation auf Grund der Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners nicht ein, so ist Liebhaberei dann nicht anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige sein Streben nach Gewinnerzielung durch eine nach Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen orientierte rasche Reaktion dokumentiert (vgl. Hofstätter/Reichel, a.a.O.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003140022.X02Im RIS seit
16.01.2007