RS Vwgh 2006/12/14 2003/14/0022

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Veröffentlicht am 14.12.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3;

Rechtssatz

Unvorhersehbar eingetretene Ereignisse sprechen nicht gegen die Einkunftsquelleneigenschaft (Hofstätter/Reichel, Kommentar zum EStG 1988, § 2 Tz. 14.2). Wird eine Betätigung aufgenommen, bei welcher die objektive Ertragsfähigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen ist, und stellt sich sodann die Gewinnsituation auf Grund der Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners nicht ein, so ist Liebhaberei dann nicht anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige sein Streben nach Gewinnerzielung durch eine nach Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen orientierte rasche Reaktion dokumentiert (vgl. Hofstätter/Reichel, a.a.O.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003140022.X02

Im RIS seit

16.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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