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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
DBAbk BRD 1955 Art10;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/15/0234 E 23. Oktober 1997 VwSlg 7230 F/1997 RS 1(hier nur erster Halbsatz)Stammrechtssatz
Bei Anwendung des Progressionsvorbehaltes wird das Einkommen (Gesamteinkommen) nach den Vorschriften des österreichischen EStG ermittelt, die auf dieses Einkommen entfallende österreichische Einkommensteuer eruiert, und sodann der Durchschnittssteuersatz errechnet. Dieser wird auf jenen Einkommensteil angewandt, welcher von Österreich besteuert werden darf (Hinweis Hofstätter/Reichel, § 33 EStG 1988 Tz 18; Lang/Schuch, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Österreich, Art 15 Rz 51).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005140099.X01Im RIS seit
16.01.2007Zuletzt aktualisiert am
28.04.2016