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L00301 Bezüge Bürgermeisterentschädigung BurgenlandNorm
GehG 1956 §20c Abs1 impl;Rechtssatz
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, aus dem hg. Erkenntnis vom 11. November 1985, Zl. 84/12/0230, VwSlg 11934 A/1985, gehe hervor, dass die Leistung treuer Dienste im Hinblick auf das Fehlverhalten des betroffenen Beamten (in allen 25 Jahren seiner Dienstzeit), welches zu einer Verurteilung wegen Missbrauchs der Amtsgewalt geführt habe, bzw. auf Grund mehrmaliger gerichtlicher Verurteilungen wegen dieses Deliktes verneint worden sei, was im gegenständlichen Fall jeweils nicht zutreffe, so ist ihm entgegenzuhalten, dass diesem Erkenntnis kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden kann, dass der Beamte in allen seinen 25 Dienstjahren ein Fehlverhalten gesetzt habe, das schließlich zu einer Verurteilung wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt geführt habe. So hat laut der im Erkenntnis wiedergegebenen Berufung der Beamte vorgebracht, die dienstlichen Verfehlungen hätten sich etwa drei Jahre "vor Vollendung" seiner "25-jährigen Dienstzeit ereignet". Anzumerken ist hiezu weiters, dass dieser Beamte durch zwei strafgerichtliche Urteile jeweils zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt wurde, während über den Beschwerdeführer eine bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten (davon mehr als 1 Jahr für das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt) und eine unbedingte Geldstrafe von 360 Tagessätzen verhängt wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120160.X03Im RIS seit
05.02.2007Zuletzt aktualisiert am
26.03.2012