RS Vwgh 2006/12/14 2006/12/0103

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2006
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Index

L00301 Bezüge Bürgermeisterentschädigung Burgenland
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z1 impl;
LBBG Bgld 2001 §44 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/12/0133 E 1. Februar 1990 RS 4 [Hier mit dem Zusatz am Ende: Gleiches gilt, wenn die höherwertige Tätigkeit zwar nicht in einem überwiegenden, jedoch in einem erheblichen Umfang (25 % der Gesamttätigkeit) erbracht wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 94/12/0058).]

Stammrechtssatz

Wenn die der jeweils nächsthöheren VGr zuzuordnende höherwertige Tätigkeit überwiegt, besteht der Zulagenanspruch im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages (Hinweis E 7.4.1987, 86/12/0117), außer, wenn der anspruchsberechtigte Beamte der niedrigeren VGr bereits ein Gehalt erreicht hat, das auch nicht höher wäre, wenn er in die unmittelbar nächsthöhere VGr überstellt worden wäre. Diesfalls steht ihm die Verwendungsgruppenzulage nur mit dem im G vorgesehenen Mindestbetrag von einem halben Vorrückungsbetrag zu (Hinweis E 14.1.1985, 84/12/0054).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120103.X03

Im RIS seit

07.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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