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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §37 Abs2;Rechtssatz
Zufolge § 37 Abs. 2 AsylG ist das Bundesasylamt eine monokratische Bundesbehörde mit Sitz in Wien. Die Einrichtung von Außenstellen (§ 37 Abs. 4 leg. cit) bzw. einer Grundsatz- und Dublinabteilung stellt eine innere Gliederung der Behörde dar, die aber nichts daran ändert, dass das Bundesasylamt eine einheitliche Behörde ist und ihre Dienststellen die der Behörde zukommenden Aufgaben im Rahmen des monokratischen Systems besorgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004010373.X01Im RIS seit
01.02.2007Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008