RS Vwgh 2006/12/14 2006/12/0103

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2006
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Index

L00301 Bezüge Bürgermeisterentschädigung Burgenland
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z1 impl;
LBBG Bgld 2001 §44 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Für den Beamten der Verwendungsgruppe B charakteristisch und damit dieser Verwendungsgruppe zuzuordnen sind Dienste vom Rang einer selbstständigen und selbstverantwortlichen konzeptiven Arbeit, deren klaglose Bewältigung im Allgemeinen einerseits eine durch Absolvierung einer höheren Lehranstalt erworbene Bildung, andererseits Fachkenntnisse voraussetzt, wie sie durch Zurücklegung der als Anstellungserfordernisse statuierten Zeiten praktischer Verwendung und durch Ablegung entsprechender Prüfungen erlangt zu werden pflegen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 96/12/0055). Dabei gilt insbesondere, dass die Überprüfung von Abrechnungen, sofern sich diese Aufgabe als eine im Wesentlichen mathematische Aufgabe einfachen Charakters darstellt, die im Hauptinhalt der Tätigkeit der in Kassen eingesetzten Bediensteten vergleichbar ist, als C-wertig zu qualifizieren ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1990, Zl. 89/12/0133). Diese zuletzt genannte Voraussetzung liegt insbesondere dann nicht notwendigerweise vor, wenn sich die Überprüfung von Abrechnungen nicht nur auf deren rechnerische Richtigkeit, sondern auch auf deren sachliche Richtigkeit erstreckt. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang auch das für die Überprüfung auf die sachliche Richtigkeit erforderliche Wissen zu berücksichtigen. Besteht dieses - wie bei der Überprüfung von Reiserechnungen - in für die Verwendungsgruppe B charakteristischen Kenntnissen, so liegt insoweit B-Wertigkeit vor (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 7. Mai 1985, Zlen. 84/12/0158, 0159, und vom 11. April 1988, Zl. 87/12/0057).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120103.X05

Im RIS seit

07.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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