Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
LDG 1984 §43 Abs4 idF 2001/I/047;Rechtssatz
Nach § 43 Abs. 4 LDG 1984 hat der Landeslehrer erforderlichenfalls auch Unterricht in den Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist, und ferner Vertretungsstunden zu übernehmen. Schon ein Größenschluss aus dem ersten Fall der eben zitierten Gesetzesbestimmung (Verpflichtung, sogar durchgehend Unterricht in Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die keine Lehrbefähigung besteht) zeigt, dass der Landeslehrer im Rahmen seiner Verpflichtung zur Übernahme von Vertretungsstunden auch dazu verhalten werden kann, in diesen Stunden eine Fachsupplierung in Gegenständen durchzuführen, für die er nicht lehrbefähigt ist. Eine solche Fachsupplierung hat der Schulleiter gemäß § 10 Abs. 2 SchUG anzuordnen, wenn dies aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen (z.B. die Abwesenheit eines Lehrers) erforderlich ist. (Hier: Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage erscheint aber das Argument der belangten Behörde, Fachsupplierungen seien nicht möglich, weil keine Lehrer mit einer entsprechenden Lehrbefähigung zur Verfügung stünden, als unschlüssig. Dies gilt umso mehr unter Bedachtnahme auf das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen, wonach es der Praxis der Dienstbehörde entspricht, Landeslehrer zu den ihnen nach § 43 Abs. 4 LDG 1984 abstrakt auferlegten Pflichten auch konkret heranzuziehen.)
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120114.X03Im RIS seit
04.01.2007