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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §79;Rechtssatz
Eine Rechtsauffassung, wonach der Lehrer einen Kuraufenthalt primär während der Hauptferien zu absolvieren habe und eine Ausnahme davon nur dann zulässig sei, wenn der Gesundheitszustand ein Zuwarten nicht zulasse, wäre in § 60 LDG 1984 nicht gedeckt (vgl. hiezu das zur insofern vergleichbaren Bestimmung des § 79 BDG 1979 ergangene hg. Erkenntnis vom 27. September 1990, Zl. 89/12/0225).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120114.X01Im RIS seit
04.01.2007