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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §12;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/18/0209 E 15. März 2006 RS 1Stammrechtssatz
Die FrG-Novelle (BGBl. I Nr. 126/2002) enthält keine Bestimmung, dass auf vor diesem Zeitpunkt gestellte Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung die bis dahin (oder bei Antragstellung) geltende Gesetzeslage anzuwenden wäre. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist daher nach der im Zeitpunkt seiner Erlassung geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Wenn die durch die Novelle BGBl. I Nr. 126/2002 in das AuslBG eingefügte Bestimmung des § 34 Abs. 23 (ua) in Bezug auf § 2 Abs. 5 sowie §§ 12 und 24 AuslBG anordnet, dass diese Bestimmungen auf Sachverhalte anzuwenden sind, die sich nach dem 31. Dezember 2002 ereigneten, so ist als "Sachverhalt" iSd § 34 Abs. 23 AuslBG jene Sachlage anzusehen, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung verwirklicht war. Ob eine Entscheidung durch die Niederlassungsbehörde in einem solchen Fall vor dem 1. Jänner 2003 möglich gewesen wäre, ist hiebei ohne Belang.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003180258.X01Im RIS seit
12.01.2007