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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31999L0070 Arbeitsvertrag-RL befristeter;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/12/0099 E 31. Jänner 2006 RS 9(hier: ohne den dritten Satz)Stammrechtssatz
Das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters ist als ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts anzusehen. Dieser allgemeine Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist aber - wie der EuGH in seinem Urteil vom 22. November 2005 in der Rechtssache Mangold gegen Helm, C-144/04, RZ 75, ausdrücklich ausführt - nur im Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts gegeben. So hat der EuGH, a.a.O., festgehalten, dass die Anwendbarkeit des allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Verbots der Diskriminierung wegen des Alters in dem dort vorliegenden Fall deshalb gegeben ist, weil die diskriminierende nationale Bestimmung dort in Umsetzung der Richtlinie EG 1999/70 ergangen ist und nicht etwa schon deshalb, weil die Richtlinie EG 2000/78 schon erlassen war oder es sich um eine Angelegenheit des (nationalen) Arbeitsmarktes gehandelt hat. (Da im Beschwerdefall aber kein Gemeinschaftsrecht zu vollziehen war, ist der allgemeine Grundsatz des Verbotes der Diskriminierung wegen des Alters auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden und entfaltet daher keine Wirkung.)
Gerichtsentscheidung
EuGH 62004J0144 Mangold / Helm VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120236.X02Im RIS seit
06.02.2007Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017