RS Vwgh 2006/12/14 2002/12/0174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §13;
AVG §56;
BDG 1979 §147;
BDG 1979 §247 Abs1 Z2 idF 1995/820;
DVG 1984 §1 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/12/0043 E 20. Dezember 2004 RS 1Hier: Der Beamte beantragte mit Schreiben vom 15. Jänner 2002 die "rückwirkende Aufwertung" seines Arbeitsplatzes und "Zuordnung der Funktionsgruppe 8" mit Wirksamkeit vom 30. Juni 1995. Bei einem solchen Antrag würde es sich, wäre er tatsächlich so gemeint, um einen im Sinne der Judikatur unzulässigen Antrag handeln, der lediglich darauf gerichtet ist, eine bestimmte höhere Wertigkeit des Arbeitsplatzes im Funktionszulagenschema zu erreichen. Für den Zeitraum vom 30. Juni 1995 bis 31. Dezember 1995 wäre der Antrag auch deswegen unzulässig, weil der Beamte unstrittig erst mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1996 (dem frühesten nach dem Gesetz für seine Verwendungsgruppe möglichen Zeitpunkt) in das Funktionszulagenschema übergeleitet worden ist. Ausgehend von dem aufrechten, seinem Inhalt nach aber unzulässigen Antrag des Beamten wegen behaupteter höherwertiger Verwendung wäre die Dienstbehörde nach § 1 Abs. 1 DVG iVm § 13 AVG verpflichtet gewesen, dem Beamten - nach Aufklärung über seine rechtlichen Möglichkeiten - Gelegenheit zur Klarstellung seines Antrags zu geben.

Stammrechtssatz

Ein Antrag eines Beamten, der lediglich darauf gerichtet wäre, eine bestimmte höhere Wertigkeit seines Arbeitsplatzes (im Funktionszulagenschema) zu erreichen, ist rechtlich unzulässig. Es gibt kein subjektives Recht des Beamten auf Feststellung einer bestimmten besseren Einstufung, sondern nur ein Recht darauf, im Wege eines Verwaltungsverfahrens die Gesetzmäßigkeit der Einstufung des Arbeitsplatzes überprüfen zu lassen. Ein Antrag, der nur auf eine bestimmte bessere Bewertung gerichtet ist, erweist sich daher von vornherein als rechtlich unzulässig (vgl E vom 4. Juli 2001, Zl. 99/12/0281, mwN).

Hier: Ausgehend von dem aufrechten, seinem Inhalt nach aber unzulässigen Antrag der Beamtin auf "Aufwertung" ihres Arbeitsplatzes wegen behaupteter höherwertiger Verwendung wäre die Behörde nach § 1 Abs. 1 DVG 1984 iVm § 13 AVG verpflichtet gewesen, der Beamtin - nach Aufklärung über ihre rechtlichen Möglichkeiten - Gelegenheit zur Klarstellung ihres Antrags zu geben (vgl. das zitierte E vom 4. Juli 2001).

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002120174.X04

Im RIS seit

05.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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