RS Vwgh 2006/12/14 2006/12/0103

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Veröffentlicht am 14.12.2006
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Index

L00301 Bezüge Bürgermeisterentschädigung Burgenland
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1 impl;
LBBG Bgld 2001 §44 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Nach dem hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 94/12/0058, hat die Dienstbehörde bei einer Mischverwendung im Verfahren zur Bemessung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 GehG unter Mitwirkung des Beamten die gesamten von diesem auf seinem Arbeitsplatz zu erbringenden fachlich und sachlich zusammengehörigen Gruppen (Kategorien) von Dienstverrichtungen zu erheben und den quantitativen Anteil der einzelnen Gruppen von Dienstverrichtungen überschlagsmäßig festzustellen. Dann sind die einzelnen Gruppen (Kategorien) von Dienstverrichtungen nach den Anforderungen für ihre Erledigung (hier: B- oder C-wertig) zu bewerten, wobei nur summarisch vorzugehen ist, d.h. die einzelnen einer Kategorie zugeordneten Tätigkeiten sind nicht weiter zu analysieren und beispielsweise in Rechenvorgang, Denkvorgang, Schreibarbeit und dergleichen zu zerlegen. Sodann ist für jede Kategorie und schließlich für alle B-wertigen Tätigkeiten zusammen der quantitative Anteil an der Gesamttätigkeit festzustellen. (Hier betreffend § 44 Abs. 1 Z. 1 Bgld LBBG: Die Begründung des angefochtenen Bescheides enthält keine Feststellungen über die inhaltliche Ausgestaltung der Tätigkeit des Beschwerdeführers. Von der Verpflichtung, entsprechende Feststellungen zu treffen, war die belangte Behörde auch nicht etwa dadurch entbunden, dass der Beschwerdeführer gegen die Beschreibung seines Arbeitsplatzes keine Einwände erhoben hat. Hinzu kommt, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zwar die pauschale Behauptung aufstellt, die Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien in einem erheblichen, nicht jedoch in einem überwiegenden Ausmaß der Verwendungsgruppe B zuzuordnen, ohne jedoch - bezogen auf die außer Streit stehende Arbeitsplatzbeschreibung - mit näherer Begründung darzulegen, welche der dort angeführten Kategorien von Tätigkeiten sie für Bbzw. welche sie für C-wertig erachtet; auch fehlt eine im Detail nachvollziehbare Darstellung des prozentuellen Anteiles der Bbzw. C-wertig angesehenen Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit des Beschwerdeführers.)

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120103.X04

Im RIS seit

07.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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