Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
B-VG Art83 Abs2; Zuständigkeit der Landesregierung zur Zurückweisung einer Berufung gegen einen Bescheid der Landesregierung in einer Landessache; kein Entzug des gesetzlichen RichtersSpruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der VfGH verweist zunächst auf die Sachverhaltsdarstellung in seinem heute gefällten Erk. B629/78, mit dem die Beschwerde desselben Bf. gegen den Bescheid der Ktn. Landesregierung vom 6. September 1978 abgewiesen wurde. Der Bf. ergriff gegen diesen Bescheid auch Berufung, welche die Ktn. Landesregierung mit Bescheid vom 11. Dezember 1978 als unzulässig zurückwies. Sie begründete dies im wesentlichen damit, daß der Bescheid von einer auf der höchsten Organisationsstufe stehenden Behörde stamme, deren Entscheidungen keinem weiteren ordentlichen Rechtsmittelzug unterlägen. Die Berufung gegen einen solchen Bescheid müsse nach übereinstimmender Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zurückgewiesen werden, und zwar von jener Behörde, von der er ausgegangen ist. Für den Bf. wäre selbst dann nichts gewonnen, wenn seine Ansicht zuträfe, daß die verfahrensgegenständliche Angelegenheit zum Kompetenztatbestand "Bundesverfassung" zähle; der Bescheid einer Landesregierung sei niemals durch Berufung an ein Bundesministerium anfechtbar, und zwar auch nicht in dem Falle, daß die Landesregierung unzuständigerweise in einer Angelegenheit der Bundesverwaltung entschieden haben sollte.
2. Gegen den Bescheid der Ktn. Landesregierung vom 11. Dezember 1978 richtet sich die vorliegende VfGH-Beschwerde, in welcher der Bf. eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, namentlich des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, geltend macht und die Bescheidaufhebung begehrt.
II. Der VfGH hat über die Beschwerde erwogen:
1. Die vom Bf. gerügte Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wäre nach der Lage dieses Beschwerdefalles gemäß der ständigen Rechtsprechung des VfGH (s. zB VfSlg. 8828/1980) nur gegeben, wenn die bel. Landesregierung ihre Zuständigkeit zu der von ihr getroffenen verfahrensrechtlichen Entscheidung zu Unrecht in Anspruch genommen hätte. Dies trifft aber nicht zu.
Der VfGH hat in seinem bezogenen Erk. B629/78 bereits dargelegt, daß die Ktn. Landesregierung zu der mit ihrem Bescheid vom 6. September 1978 getroffenen Entscheidung zuständig war. Wird jedoch - wie der VfGH in seinem (von der bel. Beh. angeführten) Erk. VfSlg. 3144/1957 schon ausgesprochen hat - Berufung gegen einen Bescheid einer Landesregierung in einer Landessache erhoben, so ist wegen der sich aus dem System des Bundesstaates ergebenden Grundsätze die Landesregierung selbst zur Zurückweisung berechtigt.
2. Da sich sohin die Entscheidung der bel. Landesregierung, die gegen ihren ersten Bescheid erhobene Berufung zurückzuweisen, als rechtsmäßig erweist, ist es auch ausgeschlossen, daß der Bf. durch den angefochtenen Bescheid in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurde.
Im Beschwerdeverfahren kam schließlich auch nicht hervor, daß der angefochtene Bescheid in Handhabung einer rechtswidrigen generellen Norm erlassen worden wäre. Die Beschwerde war sohin abzuweisen.
Schlagworte
Verwaltungsverfahren, Berufung, Landesregierung, Bundesstaat, Oberste Organe der Vollziehung, BehördenzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1984:B97.1979Dokumentnummer
JFT_10158990_79B00097_00