RS Vwgh 2006/12/14 2003/18/0287

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Veröffentlicht am 14.12.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §20 Abs1;
FrPolG 2005 §1 Abs2;
FrPolG 2005 §125 Abs4;
FrPolG 2005 §60;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 60 des mit 1.1.2006 in Kraft getretenen FrPolG 2005 ist nach § 1 Abs 2 vierter Satz legcit ua auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten zukommt, nicht anzuwenden. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen Asylberechtigte ist daher nach dem FrPolG 2005 - anders als nach § 20 Abs 1 des insoweit mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getretenen AsylG 1997 - nicht möglich. Der angefochtene Bescheid, mit dem gegen einen Asylberechtigten ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde, ist daher gemäß § 125 Abs 4 erster Satz FrPolG 2005 mit 1.1.2006 außer Kraft getreten. Gemäß § 125 Abs 4 zweiter Satz FrPolG 2005 war die Beschwerde daher als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne vorherige Anhörung des Fremden einzustellen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003180287.X01

Im RIS seit

07.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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