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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §20 Abs1;Rechtssatz
§ 60 des mit 1.1.2006 in Kraft getretenen FrPolG 2005 ist nach § 1 Abs 2 vierter Satz legcit ua auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten zukommt, nicht anzuwenden. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen Asylberechtigte ist daher nach dem FrPolG 2005 - anders als nach § 20 Abs 1 des insoweit mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getretenen AsylG 1997 - nicht möglich. Der angefochtene Bescheid, mit dem gegen einen Asylberechtigten ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde, ist daher gemäß § 125 Abs 4 erster Satz FrPolG 2005 mit 1.1.2006 außer Kraft getreten. Gemäß § 125 Abs 4 zweiter Satz FrPolG 2005 war die Beschwerde daher als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne vorherige Anhörung des Fremden einzustellen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003180287.X01Im RIS seit
07.03.2007Zuletzt aktualisiert am
19.07.2016