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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs1;Rechtssatz
Die Beantwortung der Frage der Einstufung eines Arbeitsplatzes im PT-Schema setzt zwei Schritte voraus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0043):
a) Als erster Schritt sind die mit dem konkreten Arbeitsplatz im maßgebenden Zeitraum verbundenen Aufgaben festzustellen. (Hier:
Zunächst sind - unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Vorbringens des Beamten - die von ihm tatsächlich zu verrichtenden Arbeiten festzustellen, wobei es einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt, wenn der über den Beamten die unmittelbare Dienst- und Fachaufsicht Ausübende hiezu nicht vernommen wurde.)
b) Als zweiter Schritt ist die Einstufung in die entsprechende Verwendungsgruppe (hier: unstrittig PT 2) und Dienstzulagengruppe nach dem PT-Schema anhand der in § 229 Abs. 3 dritter Satz BDG 1979 für dieses Schema vorgegebenen Kriterien und mit Blick auf die in diesem Schema beschwerdefallbezogen in Betracht kommenden Richtverwendungen vorzunehmen. Für die umfassende Beurteilung aller in § 229 Abs. 3 dritter Satz BDG 1979 aufgezählten Kriterien anhand der fraglichen Richtverwendungen wird sich gemäß § 1 Abs. 1 DVG 1984 iVm § 52 Abs. 1 AVG regelmäßig die Beiziehung eines Sachverständigen als notwendig erweisen.
[Hier: Der Sachverständige wird einen konkreten Arbeitsplatz der Richtverwendung eines Referenten B in der Generaldirektion der PTA (Referent für Kassenwesen) sowie der Richtverwendung eines Referenten B2 in einer Direktion der PTA (z.B. Referent für Postbetriebsorganisation) anhand der Bewertungskriterien des § 229 Abs. 3 BDG 1979 iVm den in der Anlage 1 Z. 31 Punkt 7 bzw. 31 Punkt 8 enthaltenen Umschreibungen zu analysieren haben. Dabei werden insbesondere die mit diesen Arbeitsplätzen verbundenen Aufgaben zum Zeitpunkt, in dem diese Richtverwendungen in das Gesetz aufgenommen wurden, festzustellen sein. Danach wird der Sachverständige zu beurteilen haben, welcher der analysierten Richtverwendungen der Arbeitsplatz des Beamten entspricht.]
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004120014.X01Im RIS seit
19.02.2007Zuletzt aktualisiert am
15.07.2010