RS Vwgh 2006/12/14 2003/12/0185

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Veröffentlicht am 14.12.2006
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §207h Abs1 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §207h Abs2 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §207k Abs1 Z3 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §3 idF 1994/550;
BDG 1979 §40 Abs2 idF 1994/550;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall endete der sich aus § 207h Abs. 1 und 2 BDG 1979 ergebende Zeitraum vor der vom Beschwerdeführer abgegebenen Erklärung vom 13. August 2001, er werde seine Funktion als Schulleiter der HBLA mit Ablauf des 31. August 2001 zurücklegen und danach wieder als Lehrer an dieser Schule fungieren. Diese Erklärung kann daher nicht als eine Verzichtserklärung im Sinne des § 207k Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 angesehen werden. Vor diesem Hintergrund ist die Erklärung des Beschwerdeführers vom 13. August 2001 als ein Antrag auf Durchführung einer Personalmaßnahme zu deuten; der Beschwerdeführer konnte jedenfalls - mangels gesetzlicher Grundlage - nicht von sich aus rechtswirksam die Funktion als Schulleiter zurücklegen, um danach wieder als Lehrer tätig sein. Im Beschwerdefall wurde eine (qualifizierte) Verwendungsänderung (oder eine andere Personalmaßnahme - ob sie überhaupt zulässig wäre braucht nicht untersucht zu werden - von der zuständigen Dienstbehörde nicht vorgenommen. Das Schreiben des LSR vom 24. August 2001, mit welchem das Schreiben des Beschwerdeführers betreffend seinen Rücktritt "zur Kenntnis genommen" wurde, kann - mangels normativen Inhaltes - jedenfalls nicht als eine solche Weisung angesehen werden, mit welcher der Beschwerdeführer von seiner Verwendung als Schulleiter abberufen und ihm gleichzeitig eine Verwendung als Lehrer an dieser Schule zugewiesen wurde. Da der Beschwerdeführer mit diesem Schreiben ersucht wurde, "bis zur Betrauung" eines provisorischen Leiters weiterhin die Agenden eines Schulleiters wahrzunehmen, ist vielmehr davon auszugehen, dass vorläufig eine Verwendungsänderung nicht beabsichtigt war. Die abschließende Mitteilung in diesem Schreiben, dass die Rückernennung zum Professor unter einem veranlasst werde, ist als eine Ankündigung zu verstehen, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit von seiner Verwendung als Schulleiter abberufen und ihm die Verwendung eines Lehrers zugewiesen werde. Selbst wenn man aber dem Schreiben des LSR normative Bedeutung beimessen wollte, könnte diese nur darin gesehen werden, dass eine qualifizierte Verwendungsänderung vorliegt. Eine solche Maßnahme wäre - ohne Bescheid verfügt - freilich nicht rechtswirksam geworden. Solange aber die beantragte Personalmaßnahme nicht rechtswirksam verfügt war, konnte der Beschwerdeführer seinen Antrag jederzeit widerrufen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 1984, Zl. 83/12/0159), was er mit Schreiben vom 26. September 2001 auch getan hat. Sollte die Äußerung des Beschwerdeführers vom 13. August 2001 auch als eine Zustimmung zu einer Ernennung zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 (ohne Leiterfunktion) zu verstehen sein, so wurde die Erklärung dieses Inhalts gleichfalls durch das Schreiben vom 26. September 2001 zurückgenommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120185.X01

Im RIS seit

05.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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