RS Vwgh 2006/12/14 2004/12/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/06 Dienstrechtsverfahren
91/02 Post

Norm

DVG 1984 §2 Abs5;
PTSG 1996 §17;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Welche Behörde als Dienstbehörde einzuscheiten hat, richtet sich bei Beamten des Dienststandes nach der Dienststelle, der der Bedienstete angehört. Ist diese Dienststelle nicht gleichzeitig Dienstbehörde, so ist jene Dienstbehörde zuständig, zu der die Dienststelle auf Grund der Organisationsvorschriften gehört (vgl. dazu § 2 Abs. 5 DVG). [Hier: Es wurden keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob der "Juristische Dienst Graz" bloß ein unselbständiger (dislozierter) Teil der "Unternehmenszentrale" oder eine eigene Dienststelle ist; sollte letzteres zutreffen, wäre an Hand der "Organisationsvorschriften" unter Berücksichtigung des § 17 PTSG zu klären, zu welcher Dienstbehörde diese Dienststelle gehört. Allein auf Grund von Feststellungen dazu, wer die Dienst- und Fachaufsicht über die Beamtin ausübt(e), kann die Zuständigkeit der Dienstbehörde nicht ermittelt werden.]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004120008.X04

Im RIS seit

19.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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