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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
DVG 1984 §2 Abs5;Rechtssatz
Welche Behörde als Dienstbehörde einzuscheiten hat, richtet sich bei Beamten des Dienststandes nach der Dienststelle, der der Bedienstete angehört. Ist diese Dienststelle nicht gleichzeitig Dienstbehörde, so ist jene Dienstbehörde zuständig, zu der die Dienststelle auf Grund der Organisationsvorschriften gehört (vgl. dazu § 2 Abs. 5 DVG). [Hier: Es wurden keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob der "Juristische Dienst Graz" bloß ein unselbständiger (dislozierter) Teil der "Unternehmenszentrale" oder eine eigene Dienststelle ist; sollte letzteres zutreffen, wäre an Hand der "Organisationsvorschriften" unter Berücksichtigung des § 17 PTSG zu klären, zu welcher Dienstbehörde diese Dienststelle gehört. Allein auf Grund von Feststellungen dazu, wer die Dienst- und Fachaufsicht über die Beamtin ausübt(e), kann die Zuständigkeit der Dienstbehörde nicht ermittelt werden.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004120008.X04Im RIS seit
19.02.2007