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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §20;Rechtssatz
Zur Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld bei der zur Haftung Herangezogenen konnte sich die Abgabenbehörde zu Recht darauf stützen, dass Vermögenslosigkeit bzw. Arbeitslosigkeit des Haftenden an sich in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung steht (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 1990, 89/15/0067, und vom 29. Juni 1999, 99/14/0128), zumal es eine allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit auch nicht ausschließt, dass künftig neu hervorkommendes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. November 2002, 97/13/0177). Dass die zur Haftung Herangezogene durch den Vater wirtschaftlich ruiniert worden und auch arbeitslos sei, spricht persönliche Umstände der zur Haftung Herangezogenen an, die im Rahmen der Ermessensübung zur Geltendmachung der Haftung ebenfalls nicht maßgeblich sind (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2005, 2004/14/0112).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006140044.X02Im RIS seit
16.01.2007