RS Vwgh 2006/12/14 2004/12/0008

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Veröffentlicht am 14.12.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §229 Abs3 idF 2002/I/119;
BDG 1979 §249 Abs1 idF 1998/I/123;
BDG 1979 §253 Abs1 idF 1995/820;

Rechtssatz

Die Beamtin hat mangels Erklärung nach § 249 Abs. 1 BDG 1979 nicht in das neue Besoldungsgruppenschema der Beamten des Post- und Fernmeldewesens (PT-Schema) optiert. In dem für sie demnach maßgeblichen (alten) Dienstklassensystem gibt es keine gesetzlichen Regelungen betreffend die Arbeitsplatzbewertung. Eine darauf bezogene Feststellungsentscheidung ist im Dienstklassensystem der Beamten der Allgemeinen Verwaltung weder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen, noch kommt eine solche nach den von der Rechtsprechung für die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides aufgestellten Grundsätzen in Betracht. Soweit der Gesetzgeber (ausnahmsweise) subjektive Rechte des Beamten (wie z.B. besoldungsrechtliche Besserstellungen) von Umständen abhängig macht, für die die (bloß in Erlässen geregelte) Arbeitsplatzbewertung nach dem alten Dienstklassensystem eine Rolle spielt, könnte diese allenfalls in dem das subjektive Recht betreffenden Verfahren zu prüfen sein (was von der Art der Anknüpfung abhängig sein wird, vgl. dazu insgesamt das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 2004, Zl. 2001/12/0102).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004120008.X01

Im RIS seit

19.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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