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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Aus dem hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2003, Zl. 2002/12/0122, ergibt sich, dass die Berufungsbehörde im Falle eines Abspruches der erstinstanzlichen Behörde "bis auf weiteres" auch berechtigt und verpflichtet ist, im Rahmen der "Sache" ihres Verfahrens über Zeiträume abzusprechen, die nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gelegen sind (vgl. in diesem Sinne auch das zu Fragen der Ruhegenussbemessung ergangene hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2003, Zl. 99/12/0236, in welchem ausgeführt wurde, die Berufungsbehörde sei verpflichtet, eine während des bei ihr anhängigen Berufungsverfahrens eingetretene Änderung der Rechtslage zu prüfen und gegebenenfalls eine ab diesem Zeitpunkt gebotene Änderung der Ruhegenussbemessung in ihren Bescheid aufzunehmen). (Hier betreffend Abspruch über die Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.)
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Inhalt des Spruches Diverses Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120073.X02Im RIS seit
06.02.2007