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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die vom Beamten beantragte Feststellung seiner besoldungsrechtlichen Stellung und damit in weiterer Folge die Beantwortung der Frage, ob dem Beamten die Funktionsstufe 4 der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe M BO 2 ab 1. Jänner 2002 (mit diesem Zeitpunkt erreichte der Beamte unstrittig das 7. Jahr in der Gehaltsstufe 19) gebührt, durfte von der Dienstbehörde nur auf Grundlage von begründeten Feststellungen über die - gegebenenfalls von der Ausweisung im Stellenplan unterschiedliche tatsächliche - Wertigkeit des vom Beamten vor dem 1. Oktober 2000 bekleideten Arbeitsplatzes (mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2000 wurde der Beamte in die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe M BO 2 eingestuft; davor war er in die Funktionsgruppe 7 der genannten Verwendungsgruppe eingestuft gewesen) getroffen werden, wobei es im Beschwerdefall entscheidend auf die Zeit ab 1. Jänner 1998 ankommt (gemäß § 91 Abs. 3 GehG ist in der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe M BO 2 für das Erreichen der Funktionsstufe 4 eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich). Für die Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes gemäß § 137 BDG 1979, nach § 143 BDG 1979 bzw. nach § 147 BDG 1979 ist - in einem eigenen dienstrechtlichen Verfahren, welches vom hier vorliegenden besoldungsrechtlichen Verfahren zu unterscheiden ist -
die jeweilige Dienstbehörde zuständig. Es handelt sich daher im besoldungsrechtlichen Verfahren bei der Frage der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten um eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG, zu deren Beantwortung die Dienstbehörde in einem eigenen Verfahren zuständig ist (vgl. das zur Gebührlichkeit einer Funktionszulage nach § 74 Abs. 1 GehG ergangene hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 2001/12/0262).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002120174.X01Im RIS seit
05.02.2007Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009