RS Vwgh 2006/12/14 2002/12/0174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §38;
AVG §56;
BDG 1979 §137;
BDG 1979 §143;
BDG 1979 §147;
GehG 1956 §74 Abs1;
GehG 1956 §91 Abs2 Z4 idF 1994/550;
GehG 1956 §91 Abs3 idF 1994/550;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die vom Beamten beantragte Feststellung seiner besoldungsrechtlichen Stellung und damit in weiterer Folge die Beantwortung der Frage, ob dem Beamten die Funktionsstufe 4 der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe M BO 2 ab 1. Jänner 2002 (mit diesem Zeitpunkt erreichte der Beamte unstrittig das 7. Jahr in der Gehaltsstufe 19) gebührt, durfte von der Dienstbehörde nur auf Grundlage von begründeten Feststellungen über die - gegebenenfalls von der Ausweisung im Stellenplan unterschiedliche tatsächliche - Wertigkeit des vom Beamten vor dem 1. Oktober 2000 bekleideten Arbeitsplatzes (mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2000 wurde der Beamte in die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe M BO 2 eingestuft; davor war er in die Funktionsgruppe 7 der genannten Verwendungsgruppe eingestuft gewesen) getroffen werden, wobei es im Beschwerdefall entscheidend auf die Zeit ab 1. Jänner 1998 ankommt (gemäß § 91 Abs. 3 GehG ist in der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe M BO 2 für das Erreichen der Funktionsstufe 4 eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich). Für die Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes gemäß § 137 BDG 1979, nach § 143 BDG 1979 bzw. nach § 147 BDG 1979 ist - in einem eigenen dienstrechtlichen Verfahren, welches vom hier vorliegenden besoldungsrechtlichen Verfahren zu unterscheiden ist -

die jeweilige Dienstbehörde zuständig. Es handelt sich daher im besoldungsrechtlichen Verfahren bei der Frage der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten um eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG, zu deren Beantwortung die Dienstbehörde in einem eigenen Verfahren zuständig ist (vgl. das zur Gebührlichkeit einer Funktionszulage nach § 74 Abs. 1 GehG ergangene hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 2001/12/0262).

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002120174.X01

Im RIS seit

05.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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