RS Vwgh 2006/12/14 2006/18/0430

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2006
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Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §53 Abs1;
NAG 2005 §8 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die Fremdenbehörde (Sicherheitsdirektion) ist nicht gehalten, vor dem Ausspruch einer Ausweisung das Ergebnis eines verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens betreffend die Abweisung eines Erstantrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abzuwarten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006180430.X01

Im RIS seit

22.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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