RS Vwgh 2006/12/14 2006/12/0073

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Veröffentlicht am 14.12.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
GehG 1956 §61 idF 2002/I/119;
GehG 1956 §61 idF 2003/I/071;
GehG 1956 §61 idF 2003/I/130;
GehG 1956 §69 idF 2002/I/119;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Abspruch über die Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist - wie die Ruhegenussbemessung selbst - ein zeitraumbezogener Abspruch. Die erstinstanzliche Behörde hat mit ihrem Bescheid die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss "vom 1. Jänner 2003 an" bemessen. Ein zeitraumbezogener Abspruch ohne Nennung eines Endzeitpunktes ist als Abspruch "bis auf weiteres" zu verstehen (vgl. hiezu das zum Entfall von Bezügen ergangene hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2003, Zl. 2002/12/0122).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt des Spruches Diverses Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120073.X01

Im RIS seit

06.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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