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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Abspruch über die Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist - wie die Ruhegenussbemessung selbst - ein zeitraumbezogener Abspruch. Die erstinstanzliche Behörde hat mit ihrem Bescheid die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss "vom 1. Jänner 2003 an" bemessen. Ein zeitraumbezogener Abspruch ohne Nennung eines Endzeitpunktes ist als Abspruch "bis auf weiteres" zu verstehen (vgl. hiezu das zum Entfall von Bezügen ergangene hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2003, Zl. 2002/12/0122).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt des Spruches Diverses Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120073.X01Im RIS seit
06.02.2007