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E6JNorm
62003CJ0147 Kommission / Österreich;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/10/0140 B 16. Oktober 2006 RS 1Stammrechtssatz
Die Regelungen der §§ 124a und 124b Universitätsgesetz haben die Zulassung von Studierenden mit einem in Deutschland ausgestellten Reifezeugnis zum Studium in Österreich auf eine neue Grundlage gestellt. Eine Zulassung des Studienwerbers zum Studium der Humanmedizin in Österreich ist nunmehr (bloß) von der Erfüllung der hier normierten Voraussetzungen abhängig. Von der Notwendigkeit, diese Voraussetzungen zu erfüllen, wäre der Studienwerber aber auch im Falle einer Behebung des angefochtenen Bescheides nicht entbunden. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides könnte den Beschwerdeführer insbesondere nicht "in den Stand des Jahres 2002" versetzen (vgl. B vom 26. September 2005, Zl. AW 2005/10/0029).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004100213.X02Im RIS seit
07.03.2007Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011