RS Vwgh 2006/12/15 2004/10/0213

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2006
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Index

E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
72/01 Hochschulorganisation
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

62003CJ0147 Kommission / Österreich;
UniStG 1997 §36 Abs1;
UniversitätsG 2002 §124a idF 2005/I/077;
UniversitätsG 2002 §124b idF 2006/I/074;
VwGG §33 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/10/0140 B 16. Oktober 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Die Regelungen der §§ 124a und 124b Universitätsgesetz haben die Zulassung von Studierenden mit einem in Deutschland ausgestellten Reifezeugnis zum Studium in Österreich auf eine neue Grundlage gestellt. Eine Zulassung des Studienwerbers zum Studium der Humanmedizin in Österreich ist nunmehr (bloß) von der Erfüllung der hier normierten Voraussetzungen abhängig. Von der Notwendigkeit, diese Voraussetzungen zu erfüllen, wäre der Studienwerber aber auch im Falle einer Behebung des angefochtenen Bescheides nicht entbunden. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides könnte den Beschwerdeführer insbesondere nicht "in den Stand des Jahres 2002" versetzen (vgl. B vom 26. September 2005, Zl. AW 2005/10/0029).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004100213.X02

Im RIS seit

07.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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