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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BundesarchivG 1999 §12;Rechtssatz
Im "Versteinerungszeitpunkt" 1. Oktober 1925 sind sämtliche nicht rein kirchenrechtlich determinierten Aufgaben im Bereich der Führung der Heeresmatrikeln als militärische Angelegenheit angesehen worden und waren daher von der Heeresverwaltung wahrzunehmen. Die Aufbewahrung und Fortführung der Militärmatrikeln (Heeresmatrikeln) fällt daher unter den Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z. 15 B-VG und kann gemäß Art. 102 Abs. 2 leg. cit. unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden (ausführliche Begründung im Erkenntnis).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003040189.X02Im RIS seit
24.01.2007