RS Vwgh 2006/12/15 2003/04/0189

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Veröffentlicht am 15.12.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/03 Personenstandsrecht
77 Kunst Kultur

Norm

BundesarchivG 1999 §12;
B-VG Art10 Abs1 Z15;
B-VG Art102 Abs2;
PStG 1983 §39 Abs2;
PStG 1983 §41 Abs8;

Rechtssatz

Im "Versteinerungszeitpunkt" 1. Oktober 1925 sind sämtliche nicht rein kirchenrechtlich determinierten Aufgaben im Bereich der Führung der Heeresmatrikeln als militärische Angelegenheit angesehen worden und waren daher von der Heeresverwaltung wahrzunehmen. Die Aufbewahrung und Fortführung der Militärmatrikeln (Heeresmatrikeln) fällt daher unter den Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z. 15 B-VG und kann gemäß Art. 102 Abs. 2 leg. cit. unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden (ausführliche Begründung im Erkenntnis).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003040189.X02

Im RIS seit

24.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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