Lediglich jene Anträge des Beschwerdeführers, über die die belangte Behörde im Spruch abgesprochen hat, sind durch den angefochtenen Bescheid einer Entscheidung zugeführt worden. Sämtliche Ausführungen der belangten Behörde in der Bescheidbegründung, die sich auf nicht im Spruch erledigte Anträge beziehen, können - mit welcher Absicht sie auch erfolgt sein mögen - daher den Beschwerdeführer nicht in Rechten verletzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2004, Zl. 2004/02/0157).