RS Vwgh 2006/12/15 2006/04/0234

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Veröffentlicht am 15.12.2006
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Index

L72009 Beschaffung Vergabe Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
LVergRG Wr 2003 §13 Abs1;
LVergRG Wr 2003 §16 Abs2;
LVergRG Wr 2003 §18 Abs1 Z3;
VwGG §34 Abs1 impl;

Rechtssatz

In den hg. Erkenntnissen vom 24. Februar 2006, Zl. 2004/04/0140, und vom 15. September 2006, Zl. 2005/04/0299, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Parteistellung des in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängers im über einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung eingeleiteten Nachprüfungsverfahren nicht von der Stellung eines Teilnahmeantrages abhängt. Demjenigen, zu dessen Gunsten eine Zuschlagsentscheidung getroffen wurde, mangelt nämlich ein Interesse an der Nichtigerklärung dieser Entscheidung; er kann durch die Zuschlagsentscheidung in keinem Recht verletzt sein (wie dies § 18 Abs. 1 Z 3 Wr LVergRG 2003 für die Stellung eines Teilnahmeantrages voraussetzt); sein Interesse ist im Gegenteil darauf gerichtet, dass eine Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung unterbleibt. Der durch die Zuschlagsentscheidung Begünstigte kann daher nicht zu jenen Bietern gezählt werden, die im Sinne des § 16 Abs. 2 zweiter Satz Wr LVergRG 2003 ihre Parteistellung verlieren, weil sie keinen Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren gestellt haben. Vielmehr unterliegt seine Parteistellung im Nachprüfungsverfahren keinem Verlusttatbestand. Im zitierten Erkenntnis Zl. 2005/04/0299 hat der Verwaltungsgerichtshof daher ausgesprochen, dass es dem in Aussicht genommenen Zuschlagsempfänger in einer derartigen Konstellation gar nicht möglich ist, einen zulässigen Teilnahmeantrag zu stellen und dass die Behörde in einem solchen Fall den Teilnahmeantrag und den Antrag auf Ersatz der dafür entrichteten Pauschalgebühr zurückzuweisen habe. An diesem Ergebnis ändert es nichts, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin im Nachprüfungsverfahren zunächst zur Stellungnahme zum Nachprüfungsantrag aufgefordert und die Beschwerdeführerin (allenfalls unzutreffend) auf die Folgen des Unterlassens eines Teilnahmeantrages hingewiesen hat.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungBesondere Rechtsgebiete DiversesMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006040234.X01

Im RIS seit

30.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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