RS Vwgh 2006/12/15 2003/04/0189

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Veröffentlicht am 15.12.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
41/03 Personenstandsrecht

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z15;
B-VG Art102 Abs2;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
PStG 1983 §41 Abs8;
StGG Art2;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 41 Abs. 8 PStG schließt ein - sonst grundsätzlich zulässiges und an den Landeshauptmann zu richtendes - Rechtsmittel gegen Bescheide des Österreichischen Staatsarchivs im Bereich der Aufbewahrung und Fortführung der Militärmatrikeln aus. Dieser Rechtsmittelausschluss ist auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes verfassungsrechtlich unbedenklich, weil in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung - anders als in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung - kein allgemeines verfassungsrechtliches Gebot der Einrichtung eines Instanzenzuges besteht.

Schlagworte

Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003040189.X03

Im RIS seit

24.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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