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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art10 Abs1 Z15;Rechtssatz
§ 41 Abs. 8 PStG schließt ein - sonst grundsätzlich zulässiges und an den Landeshauptmann zu richtendes - Rechtsmittel gegen Bescheide des Österreichischen Staatsarchivs im Bereich der Aufbewahrung und Fortführung der Militärmatrikeln aus. Dieser Rechtsmittelausschluss ist auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes verfassungsrechtlich unbedenklich, weil in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung - anders als in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung - kein allgemeines verfassungsrechtliches Gebot der Einrichtung eines Instanzenzuges besteht.
Schlagworte
Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003040189.X03Im RIS seit
24.01.2007