RS Vwgh 2006/12/15 2003/10/0032

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Veröffentlicht am 15.12.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15202000
E6C
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

31979L0112 Etikettierungs-RL Art2 Abs1 litb;
62000CC0221 Kommission / Österreich Schlussantrag;
EURallg;
LMG 1975 §9 Abs1;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 2002/10/0157 B 16. Dezember 2002 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62000CJ0421 23. Jänner 2003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/10/0027 E 15. Dezember 2006 RS 6(hier nur betreffend ein Produkt in Tablettenform)

Stammrechtssatz

Es obliegt den Gerichten der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung aller Umstände den Aussagegehalt einer beim Inverkehrbringen eines Lebensmittels oder Verzehrproduktes verwendeten Angabe in Richtung der Bezugnahme auf die Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 79/112 zu beurteilen. Dabei ist nach den im vorliegenden Erkenntnis wiedergegebenen Darlegungen des Generalanwaltes, die als Hinweise anzusehen sind für das Verständnis von Angaben, das im Hinblick auf das Verbraucherleitbild der Gemeinschaft zu ermitteln ist, zunächst der Kontext hervorzuheben, in den die Angabe durch die Verwendung beim Inverkehrbringen eines offenbar zur Ergänzung der Nahrung bestimmten Produktes in Tablettenform (bzw. als Kapseln, Tropfen udgl) gestellt wird. Nicht zuletzt hängt der beim Verbraucher durch solche Angaben hervorgerufene Eindruck davon ab, ob die Aussage als allgemeiner Hinweis auf die Bedeutung bestimmter, in Lebensmitteln enthaltener Stoffe für eine ausgewogene Ernährung verstanden werden kann oder der Eindruck erweckt wird, dass die Zufuhr des Stoffes im Wege von Nahrungsergänzung für die ordnungsgemäße Funktion von Organen des menschlichen Körpers von Bedeutung sei.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003100032.X06

Im RIS seit

20.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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