Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/10/0081 E 15. Dezember 2006 RS 1Stammrechtssatz
Lediglich jene Anträge des Beschwerdeführers, über die die belangte Behörde im Spruch abgesprochen hat, sind durch den angefochtenen Bescheid einer Entscheidung zugeführt worden. Sämtliche Ausführungen der belangten Behörde in der Bescheidbegründung, die sich auf nicht im Spruch erledigte Anträge beziehen, können - mit welcher Absicht sie auch erfolgt sein mögen - daher den Beschwerdeführer nicht in Rechten verletzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2004, Zl. 2004/02/0157).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt des Spruches Diverses Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005100082.X01Im RIS seit
23.02.2007