RS Vwgh 2006/12/15 2005/10/0082

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Veröffentlicht am 15.12.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/10/0081 E 15. Dezember 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Lediglich jene Anträge des Beschwerdeführers, über die die belangte Behörde im Spruch abgesprochen hat, sind durch den angefochtenen Bescheid einer Entscheidung zugeführt worden. Sämtliche Ausführungen der belangten Behörde in der Bescheidbegründung, die sich auf nicht im Spruch erledigte Anträge beziehen, können - mit welcher Absicht sie auch erfolgt sein mögen - daher den Beschwerdeführer nicht in Rechten verletzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2004, Zl. 2004/02/0157).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt des Spruches Diverses Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005100082.X01

Im RIS seit

23.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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