RS Vwgh 2006/12/15 2006/04/0100

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Veröffentlicht am 15.12.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
26/01 Wettbewerbsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §861;
ABGB §862a;
UWG 1984 §28a;
UWG 1984 §29 Abs2 idF 2001/I/136;
VStG §2 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist ein Angebot ein empfangsbedürftiger Willensakt (vgl. Rummel in Rummel, ABGB (1990), Rz 1 und 2 zu § 861 und § 862a ABGB). So hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23. Dezember 1974, Zl. 1428/74, zur Frage des unzulässigen Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit ausgeführt, dass von einem verbotenen Anbieten in Zeitungen erst gesprochen werden könne, wenn die Zeitung ihren Abnehmern zugänglich ist. Der Täter handle daher dort, wo die Zeitung verbreitet werde. Entsprechendes gilt auch für die in § 28a UWG genannte alternative Form der Deliktsbegehung durch "Werben" für die Eintragung in die dort genannten Verzeichnisse, weil ein Werben für ein Produkt schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Kontaktnahme mit einem potenziellen Interessentenkreis (durch Zusendungen, Aufhängen von Plakaten, usw.) voraussetzt. So hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 9. Mai 1967, Zl. 35/67, VwSlg. 7142 A/1967, - im Zusammenhang mit § 2 Abs. 2 VStG - ausgesprochen, dass von einer Werbung mittels Druckwerken erst gesprochen werden könne, wenn diese dem in Frage kommenden Personenkreis zugänglich gemacht werden.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006040100.X03

Im RIS seit

19.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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