Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §861;Rechtssatz
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist ein Angebot ein empfangsbedürftiger Willensakt (vgl. Rummel in Rummel, ABGB (1990), Rz 1 und 2 zu § 861 und § 862a ABGB). So hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23. Dezember 1974, Zl. 1428/74, zur Frage des unzulässigen Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit ausgeführt, dass von einem verbotenen Anbieten in Zeitungen erst gesprochen werden könne, wenn die Zeitung ihren Abnehmern zugänglich ist. Der Täter handle daher dort, wo die Zeitung verbreitet werde. Entsprechendes gilt auch für die in § 28a UWG genannte alternative Form der Deliktsbegehung durch "Werben" für die Eintragung in die dort genannten Verzeichnisse, weil ein Werben für ein Produkt schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Kontaktnahme mit einem potenziellen Interessentenkreis (durch Zusendungen, Aufhängen von Plakaten, usw.) voraussetzt. So hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 9. Mai 1967, Zl. 35/67, VwSlg. 7142 A/1967, - im Zusammenhang mit § 2 Abs. 2 VStG - ausgesprochen, dass von einer Werbung mittels Druckwerken erst gesprochen werden könne, wenn diese dem in Frage kommenden Personenkreis zugänglich gemacht werden.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006040100.X03Im RIS seit
19.01.2007Zuletzt aktualisiert am
13.03.2013