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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31979L0112 Etikettierungs-RL Art2 Abs1;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 2002/10/0157 B 16. Dezember 2002 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62000CJ0421 23. Jänner 2003Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/10/0029 E 31. März 2003 RS 7Stammrechtssatz
Aus dem Urteil des EuGH vom 23. Jänner 2003, C-421/00, C-426/00 und C-16/01, ergibt sich die Unanwendbarkeit der Regelung des LMG 1975, soweit die Verwendung einer bestimmten Aufmachung oder Bezeichnung beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Verzehrprodukten nur nach einem "vorherigen Genehmigungsverfahren für sämtliche gesundheitsbezogenen Angaben" (Rn 37) zulässig ist. Daraus folgt, dass einer Bestrafung oder der Erlassung einer einschränkenden administrativen Maßnahme, die allein an den Umstand des Fehlens einer "vorherigen Genehmigung" der gesundheitsbezogenen Bezeichnung anknüpft, Gemeinschaftsrecht entgegensteht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass § 9 Abs 3 LMG 1975 in vollem Umfang unanwendbar geworden wäre. Einer (mit Bescheid ausgesprochenen) Zulassung von Angaben im Sinne des § 9 Abs 3 LMG 1975 auf Antrag desjenigen, der die Verwendung der Angabe beabsichtigt, steht Gemeinschaftsrecht ebenso wenig entgegen wie der in einem solchen über Antrag eingeleiteten Verfahren (in Form der "Nichtzulassung") getroffenen Feststellung, dass die beantragte Angabe nach § 9 Abs 1 LMG 1975 in der durch Gemeinschaftsrecht modifizierten Fassung verboten sei. Auch das Gemeinschaftsrecht vermittelt nämlich keinen Anspruch auf über Antrag erfolgende bescheidmäßige Zulassung solcher Angaben, die nach Art 2 Abs 1 der Richtlinie 79/112 verboten sind.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003100032.X03Im RIS seit
20.02.2007Zuletzt aktualisiert am
02.05.2012