RS Vwgh 2006/12/15 2006/04/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2006
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
26/01 Wettbewerbsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

UWG 1984 §28a;
UWG 1984 §29 Abs2 idF 2001/I/136;
VStG §2 Abs2;
VStG §31 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Der zweite Anwendungsfall des § 2 Abs. 2 VStG betrifft Unterlassungsdelikte. Ein solches liegt dann vor, wenn nach dem Tatbild die Nichtvornahme eines gebotenen Tuns pönalisiert wird. Demgegenüber liegt ein Begehungsdelikt dann vor, wenn ein bestimmtes aktives Tun mit Strafe bedroht ist (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage (2003), Anm. 4 zu § 31 VStG). § 28a UWG verbietet unter den dort genannten Voraussetzungen für Eintragungen in bestimmte

Verzeichnisse "zu werben oder diese Eintragungen ... anzubieten".

In § 28a iVm § 29 Abs. 2 UWG wird demnach ein aktives Tun pönalisiert, sodass die Frage, ob die gegenständlich angelasteten Verwaltungsübertretungen im Inland begangen wurden, nicht nach dem zweiten, sondern nach dem ersten Anwendungsfall des § 2 Abs. 2 VStG zu beurteilen ist.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006040100.X02

Im RIS seit

19.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten