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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
UWG 1984 §28a;Rechtssatz
Der zweite Anwendungsfall des § 2 Abs. 2 VStG betrifft Unterlassungsdelikte. Ein solches liegt dann vor, wenn nach dem Tatbild die Nichtvornahme eines gebotenen Tuns pönalisiert wird. Demgegenüber liegt ein Begehungsdelikt dann vor, wenn ein bestimmtes aktives Tun mit Strafe bedroht ist (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage (2003), Anm. 4 zu § 31 VStG). § 28a UWG verbietet unter den dort genannten Voraussetzungen für Eintragungen in bestimmte
Verzeichnisse "zu werben oder diese Eintragungen ... anzubieten".
In § 28a iVm § 29 Abs. 2 UWG wird demnach ein aktives Tun pönalisiert, sodass die Frage, ob die gegenständlich angelasteten Verwaltungsübertretungen im Inland begangen wurden, nicht nach dem zweiten, sondern nach dem ersten Anwendungsfall des § 2 Abs. 2 VStG zu beurteilen ist.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006040100.X02Im RIS seit
19.01.2007Zuletzt aktualisiert am
13.03.2013