RS Vwgh 2006/12/15 2003/10/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15202000
E6C
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

31979L0112 Etikettierungs-RL Art2 Abs1 litb;
62000CC0221 Kommission / Österreich Schlussantrag;
EURallg;
LMG 1975 §9 Abs1;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 2002/10/0157 B 16. Dezember 2002 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62000CJ0421 23. Jänner 2003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/10/0027 E 15. Dezember 2006 RS 7

Stammrechtssatz

Nach der im vorliegenden Erkenntnis wiedergegebenen Auffassung des Generalanwaltes L.A. Gelhoeed in seinen Schlussanträgen vom 4. Juli 2002 gehe aus Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 79/112 unzweideutig hervor, dass Gegenstand des Verbotes eine Etikettierung sei, in der unmittelbar oder mittelbar auf eine menschliche Krankheit Bezug genommen werde. Krankheit sei ein Zustand, bei dem menschliche Organe und Lebensprozesse nicht ordnungsgemäß und ungestört funktionierten. Der Krankheit werde der Zustand des Gesundseins gegenüber gestellt, bei dem eine Person eben frei von physischen oder gegebenenfalls psychischen Leiden sei. Es gebe daher einen fundamentalen Unterschied zwischen Angaben, die sich auf die Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit beziehen würden und Angaben, die sich auf die Förderung des menschlichen Wohlbefindens bezögen. Bei krankheitsbezogenen Behauptungen liege die Betonung auf der Behandlung bzw. Heilung von einer bestimmten Krankheit oder deren Vorbeugung. Gesundheitsbezogene Behauptungen gingen dagegen von einer positiven Grundidee aus, nämlich der Erhaltung bzw. Förderung der Gesundheit.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003100032.X07

Im RIS seit

20.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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