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L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe BurgenlandNorm
ABGB §143;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/10/0057 E 16. Oktober 2006 RS 5 [Hier mit dem Zusatz: Weitere Sorgepflichten des unterhaltspflichtigen Kindes führen nicht zum Abzug eines näher ermittelten Betrages von der Bemessungsgrundlage, sondern zu einer entsprechenden Minderung des oben erwähnten Prozentsatzes (22%). Sorgepflichten gegenüber der Ehefrau haben demnach je nach den Umständen des Falles eine Reduzierung von 0 bis 3 % zur Folge (vgl. Gitschthaler, Unterhaltsrecht (2001) Rz 250, und die dort zitierte Judikatur des OGH).]Stammrechtssatz
Nach der hg. Judikatur gebührt den Vorfahren von ihren Kindern grundsätzlich "angemessener" Unterhalt, die Angemessenheit der zu deckenden Bedürfnisse richtet sich nach den Lebensverhältnissen sowohl des verpflichteten Kindes als auch des berechtigten Vorfahren und ist grundsätzlich mit 22 % der Bemessungsgrundlage (d.i. regelmäßig das Nettoeinkommen) des unterhaltspflichtigen Kindes anzunehmen; die Unterhaltsleistung des Kindes darf allerdings - unter Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten - seinen angemessenen Unterhalt nicht gefährden (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 21. November 2005, Zl. 2002/10/0119, vom 2. Mai 2005, Zl. 2002/10/0177, und vom 25. Mai 2004, Zl. 2001/11/0034). Von der Bemessungsgrundlage sind weiters nur lebens- und existenznotwendige Ausgaben abzugsfähig, nicht aber Ausgaben des täglichen Lebens, wie insbesondere Wohnungskosten (Mietzins u.dgl.) (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2004 sowie das hg. Erkenntnis vom 30. September 1994, Zl. 93/08/0276).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004100131.X02Im RIS seit
01.02.2007