RS Vwgh 2006/12/15 2003/04/0189

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Veröffentlicht am 15.12.2006
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Index

22/02 Zivilprozessordnung

Norm

ZPO §292;

Rechtssatz

Bei einer Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung handelt es sich nicht um eine bloße Zeugnisurkunde, sondern um eine öffentliche Dispositivurkunde, die den zu beweisenden Rechtsakt - nämlich die gerichtliche Rechtsverfügung - selbst enthält und daher unmittelbar beweist, ohne dass ein Gegenbeweis zulässig ist (vgl. Bittner in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen2,

3. Band (2004), Rz 37 zu § 292 ZPO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003040189.X09

Im RIS seit

24.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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