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22/02 ZivilprozessordnungNorm
ZPO §292;Rechtssatz
Bei einer Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung handelt es sich nicht um eine bloße Zeugnisurkunde, sondern um eine öffentliche Dispositivurkunde, die den zu beweisenden Rechtsakt - nämlich die gerichtliche Rechtsverfügung - selbst enthält und daher unmittelbar beweist, ohne dass ein Gegenbeweis zulässig ist (vgl. Bittner in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen2,
3. Band (2004), Rz 37 zu § 292 ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003040189.X09Im RIS seit
24.01.2007