RS Vwgh 2006/12/15 2003/10/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15202000
E6C
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

31979L0112 Etikettierungs-RL Art2 Abs1 litb;
62000CC0221 Kommission / Österreich Schlussantrag;
EURallg;
LMG 1975 §9 Abs1;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 2000/10/0042 B 29. Jänner 2001 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62000CJ0421 23. Jänner 2003

Rechtssatz

Im Beschwerdefall ist auf Grund des Gesamteindruckes der in Rede stehenden Angaben davon auszugehen, dass die Einnahme der Produkte für die ordnungsgemäße Funktion der genannten Organe bzw. Körperflüssigkeiten von Bedeutung sei, die Angaben daher als krankheitsbezogen zu beurteilen sind. So liegt etwa hinsichtlich der Angabe "P Original-OPC ist einer der stärksten bekannten und wissenschaftlich untersuchten Radikal-Fänger der Welt und schützt (als fast einziger Vitalstoff) im wasserlöslichen wie auch im fettlöslichen Milieu. Also sowohl im Blut, in der Lymphe und in der extrazellulären Flüssigkeit, als auch in der Zellmembran und im Zellinneren." die Betonung unzweifelhaft auf der Vorbeugung bestimmter Krankheiten des Blutes, der Lymphe bzw. der extrazellulären Flüssigkeit, der Zellmembran und des Zellinneren. Durch die Behauptung, das in Rede stehende Produkt sei einer der "stärksten bekannten wissenschaftlich untersuchten Radikal-Fänger", wird nämlich ein Bezug zu Erkrankungen hergestellt, ist doch als allgemein bekannt vorauszusetzen, dass freie Radikale bei einer Vielzahl biologischer Prozesse eine wichtige Rolle spielen, aber auch Zellschäden hervorrufen können. Für den Umstand, dass die Produkte im Wesentlichen deshalb eingenommen werden sollen, um bestimmten Erkrankungen vorzubeugen, spricht weiters neben der Darreichungsform in Kapseln bzw. Tropfen, die dies entsprechend suggeriert, auch die Verwendung einer medizinischen Terminologie, wie etwa "extrazelluläre Flüssigkeit", "Radikal-Fänger" bzw. "Zellmembran". Daher fallen die in Rede stehenden Angaben unter das Verbot des Art. 2 Abs. 1 lit. b der Etikettierungsrichtlinie.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003100027.X08

Im RIS seit

27.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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