RS Vwgh 2006/12/15 2003/04/0189

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Veröffentlicht am 15.12.2006
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Index

15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung Übergangsrecht
Rechtsbereinigung
20/12 Urkunden
27/02 Notare

Norm

BRBG 01te 1999 Anl1;
NO 1945 §2 Abs2 litc;
UrkundenersetzungsV 1942 §3 Abs1;
UrkundenersetzungsV 1942 §6 Abs1;
UrkundenersetzungsV 1942 §6 Abs2;

Rechtssatz

Bei einem Antrag gemäß § 6 Abs. 2 UrkundenersetzungsV 1942 handelt es sich - anders als bei einer sofortigen Beschwerde (bzw. einem Rekurs) gemäß § 6 Abs. 1 dieser Verordnung - nicht um ein Rechtsmittel gegen den Ersetzungsbeschluss, sondern um einen Antrag auf erneute Einleitung des Verfahrens, mit dem Ziel, die "neue Urschrift" - also den die abhanden gekommene Urschrift gemäß § 3 Abs. 1 der zitierten Verordnung ersetzenden Beschluss - zu ändern. Die Stellung eines solchen - an keine Frist gebundenen - Antrags führt für sich allein keineswegs zur Unwirksamkeit des Urkundenersetzungsbeschlusses.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003040189.X07

Im RIS seit

24.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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