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15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung ÜbergangsrechtNorm
BRBG 01te 1999 Anl1;Rechtssatz
Bei einem Antrag gemäß § 6 Abs. 2 UrkundenersetzungsV 1942 handelt es sich - anders als bei einer sofortigen Beschwerde (bzw. einem Rekurs) gemäß § 6 Abs. 1 dieser Verordnung - nicht um ein Rechtsmittel gegen den Ersetzungsbeschluss, sondern um einen Antrag auf erneute Einleitung des Verfahrens, mit dem Ziel, die "neue Urschrift" - also den die abhanden gekommene Urschrift gemäß § 3 Abs. 1 der zitierten Verordnung ersetzenden Beschluss - zu ändern. Die Stellung eines solchen - an keine Frist gebundenen - Antrags führt für sich allein keineswegs zur Unwirksamkeit des Urkundenersetzungsbeschlusses.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003040189.X07Im RIS seit
24.01.2007