Index
L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
B-VG Art140 Abs1;Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2006, G 109/06 und G 116/06, die Wortfolge "1 und" sowie die Wortfolge "sowie für Anträge gemäß § 23 Abs. 1" im § 30 Abs. 1 und
die Wortfolge "Bauaufträge ... EUR 2500,--" im Anhang des Wiener
Vergaberechtsschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 25/2003, als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass frühere Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Da der vorliegende Fall den Anlassfall für die Aufhebung der vorgenannten Wortfolgen im § 30 Abs. 1 sowie im Anhang des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes bildet, erweist sich der angefochtene Bescheid deshalb als inhaltlich rechtswidrig, weil der Vergabekontrollsenat des Landes Wien in seiner Entscheidung über den Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführerin von deren Verpflichtung zur Entrichtung der Pauschalgebühr auf Grund der aufgehobenen Wortfolgen ausging.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006040230.X01Im RIS seit
25.01.2007Zuletzt aktualisiert am
09.07.2010