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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art10 Abs1 Z15;Rechtssatz
Da die Aufbewahrung und Fortführung der Militärmatrikeln als Altmatrikeln durch eine unmittelbar dem Bundeskanzler unterstehende Behörde in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen wird, ist die Bestimmung des § 50 Abs. 1 erster Satz PStG, wonach in Fällen mit Auslandsbezug eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes einzuholen ist, dahin auszulegen, dass sie nur den Normalfall des Einschreitens einer dem Landeshauptmann als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung unterstehenden Behörde regelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003040189.X04Im RIS seit
24.01.2007