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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
UWG 1984 §28a;Rechtssatz
In Ansehung des Tatbestandes des § 28a UWG kann von einem Handeln im Sinne des § 2 Abs. 2 erster Fall VStG erst dann gesprochen werden, wenn der Empfänger vom Angebot bzw. Werben Kenntnis erlangen kann. Zum gegenteiligen Ergebnis gelangte man nur durch eine weite Auslegung der genannten Begriffe, die jedoch im Strafrecht unzulässig ist (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000) E. 17 zu § 1 VStG). (Hier:
Da der Beschuldigte sämtliche Anbotsschreiben (Formulare, die u.a. ein Angebot für die kostenpflichtige Veröffentlichung von Firmendaten in einem Internet-Messekatalog beinhalten) an Empfänger im Ausland gesendet hat und daher ein Anbieten im Sinne des Tatbestandes des § 28a UWG erst mit der Zustellung der Angebote im Ausland erfolgt ist, fehlt es an der Inlandsbegehung der Taten. Das Verhalten des Beschuldigten wäre daher nach dem UWG nur dann strafbar, wenn dies gemäß § 2 Abs. 1 VStG für Fälle wie den gegenständlichen in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet wäre. Dies trifft nicht zu.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteAuslandTatortInternetEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006040100.X04Im RIS seit
19.01.2007Zuletzt aktualisiert am
13.03.2013