RS Vwgh 2006/12/15 2005/10/0081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2006
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
SHV Richtsätze Wr 1973 §5 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/10/0044 E 22. Dezember 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Für die von der Gemeinschaft dem Hilfe Suchenden zur Verfügung zu stellenden Mittel für Unterkunft werden in § 5 Abs 3 Richtsatzverordnung zum Wr SHG bestimmte Obergrenzen festgelegt. Aus der Formulierung, dass "in der Regel" die Mietzinsbeihilfe bei der in Rede stehenden Wohnfläche einen bestimmten Betrag nicht übersteigen "darf", ist abzuleiten, dass die Gewährung einer höheren Mietbeihilfe auch bei höheren tatsächlichen Wohnkosten einen Ausnahmefall darstellt. Es ist daher Sache des Antragstellers, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht darzulegen, aufgrund welcher konkreten Umstände in persönlicher oder familiärer Hinsicht bei ihm eine Situation vorliegt, die sich von der im Allgemeinen bestehenden Bedarfslage anderer Hilfe Suchender deutlich unterscheidet und solcherart einen erhöhten Wohnbedarf begründet.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005100081.X02

Im RIS seit

30.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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