RS Vwgh 2006/12/15 2004/10/0131

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2006
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Index

L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Burgenland
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §143;
SHG Bgld 2000 §45 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/10/0021 E 2. Mai 2005 RS 3

Stammrechtssatz

Zur Beurteilung der Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern ist § 143 ABGB heranzuziehen. Voraussetzung für die Unterhaltspflicht des Nachfahren ist der Mangel der Selbsterhaltungsfähigkeit des Vorfahren. Entscheidend für die Beurteilung dieser Frage ist, ob der Vorfahre in der Lage ist, die seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse zu decken. Zu diesen gehören gerade bei altersbedingt betreuungsbedürftigen Menschen auch die erhöhten Kosten eines menschenwürdigen Heimaufenthaltes und notwendiger Pflege. Vorfahren mit unzureichender Altersversorgung oder ungedeckten Pflegekosten sind daher nicht selbsterhaltungsfähig (vgl. E vom 26. Februar 2002, Zl. 2001/11/0052).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004100131.X01

Im RIS seit

01.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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