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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art10 Abs1;Rechtssatz
Die bereits in der Stammfassung des Art. 10 Abs. 1 B-VG enthaltenen Begriffe "Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung" und "militärische Angelegenheiten" sind in dem Sinn zu verstehen, den sie am 1. Oktober 1925, dem Zeitpunkt des Inkraftretens dieser Norm, hatten (Versteinerungstheorie). Dieser Sinn muss aus dem Stand und der Systematik der Rechtsordnung im "Versteinerungszeitpunkt" entnommen werden (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 4. Oktober 2003, Zl. G 9/02, VfSlg 17000/2003).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003040189.X01Im RIS seit
24.01.2007