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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §182 Abs1 idF 1960/058;Rechtssatz
§ 182 Abs. 1 ABGB ist dahin auszulegen, dass die Adoptivkinder des Wahlkindes nicht zu den Nachkommen des Wahlkindes im Sinn dieser Bestimmung zählen, würde doch sonst - in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise - ein familienrechtliches Verhältnis zwischen dem Wahlkind und den Eltern des Annehmenden nur in dem Fall bestehen, dass es sich bei den Eltern des Annehmenden um Adoptiveltern und nicht um leibliche Eltern handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003040189.X14Im RIS seit
24.01.2007