RS Vwgh 2006/12/15 2005/04/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
GewO 1994 §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/04/0163 E 30. November 2006 RS 2

Stammrechtssatz

In Anbetracht der Wortfolge "wenn ... nachgewiesen werden" in § 19 erster Satz GewO 1994 ist es Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft (vgl. idS das zur diesbezüglich vergleichbaren Bestimmung des § 14 Abs. 2 GewO 1994 idF BGBl. I Nr. 10/1997, wo sich ebenfalls die Wortfolge "wenn ... nachgewiesen wird" fand, ergangene hg. Erkenntnis vom 17. März 1998, Zl. 98/04/0011).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005040149.X02

Im RIS seit

01.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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