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E6JNorm
62001CJ0249 Hackermüller VORAB;Beachte
Besprechung in:RPA 6/2007, S 270 - 275;Rechtssatz
Die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin komme keine Antragslegitimation zu, wenn eine Zuschlagserteilung mangels rechtsverbindlichem Angebot ohnehin nicht in Betracht gekommen wäre, ist nach der hiezu ergangenen hg. Rechtsprechung (vgl. insbesondere das zu der vergleichbaren Bestimmung des § 6 Abs. 1 NÖ LVergabenachprüfungsG 2003 ergangene hg. Erkenntnis vom 26. September 2005, Zl. 2005/04/0021, mwN) nicht als rechtswidrig zu erkennen. Auch wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung Gelegenheit geboten, die Stichhaltigkeit des von der belangten Behörde zur Zurückweisung des Nachprüfungsantrages herangezogenen Ausschliessungsgrundes anzuzweifeln (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. November 2006, Zl. 2005/04/0067, mwN, insbesondere auf das Urteil des EuGH vom 19. Juni 2003 in der Rechtssache C-249/01, Hackermüller, Slg. 2003, Seite I-6319).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62001J0249 Hackermüller VORABSchlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesParteiengehörIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005040091.X01Im RIS seit
19.01.2007Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011