RS Vwgh 2006/12/15 2005/04/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2006
beobachten
merken

Index

E6J
L72003 Beschaffung Vergabe Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

62001CJ0249 Hackermüller VORAB;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §8;
BVergG 1997 §115 Abs1;
BVergG 1997 §117 Abs1;
BVergG 1997 §117 Abs3;
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §6 Abs1 impl;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in:RPA 6/2007, S 270 - 275;

Rechtssatz

Die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin komme keine Antragslegitimation zu, wenn eine Zuschlagserteilung mangels rechtsverbindlichem Angebot ohnehin nicht in Betracht gekommen wäre, ist nach der hiezu ergangenen hg. Rechtsprechung (vgl. insbesondere das zu der vergleichbaren Bestimmung des § 6 Abs. 1 NÖ LVergabenachprüfungsG 2003 ergangene hg. Erkenntnis vom 26. September 2005, Zl. 2005/04/0021, mwN) nicht als rechtswidrig zu erkennen. Auch wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung Gelegenheit geboten, die Stichhaltigkeit des von der belangten Behörde zur Zurückweisung des Nachprüfungsantrages herangezogenen Ausschliessungsgrundes anzuzweifeln (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. November 2006, Zl. 2005/04/0067, mwN, insbesondere auf das Urteil des EuGH vom 19. Juni 2003 in der Rechtssache C-249/01, Hackermüller, Slg. 2003, Seite I-6319).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62001J0249 Hackermüller VORAB

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete DiversesParteiengehörIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005040091.X01

Im RIS seit

19.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten