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DE-20 Privatrecht allgemein DeutschlandNorm
BGB-D §1754;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass nach der für die Wirkungen eines Adoptionsbestätigungsbeschlusses im Beschwerdefall maßgeblichen deutschen Rechtslage nach dem BGB in der im Jahr 1940 geltenden Fassung die Annahme an Kindes statt mit der rechtskräftigen Bestätigung des Annahmevertrages in Kraft tritt, wobei durch die Bestätigung auch allfällige Formmängel geheilt werden (§§ 1754 und 1756 BGB). Bei einem Adoptionsbestätigungsbeschluss handelt es sich somit um eine den familienrechtlichen Status von Personen gestaltende gerichtliche Entscheidung. Derartigen Statusentscheidungen kommt gestaltende Wirkung gegenüber jedermann zu. Daher wirkt der Beschluss eines Amtsgerichtes (der im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Deutschland als Urschrift des eine Adoption bestätigenden Beschlusses eines anderen Amtsgerichtes aus dem Jahr 1940 galt) nicht nur gegenüber den im Urkundenersetzungsverfahren beigezogenen Parteien rechtsgestaltend, sondern gegenüber jedermann.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003040189.X08Im RIS seit
24.01.2007