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32/06 VerkehrsteuernNorm
BBG 1990 §40;Rechtssatz
Im Zusammenhang mit der Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass ist zu beachten, dass diese etwa einen der Nachweise der für die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer maßgebenden Körperbehinderung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 12 lit. b des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 sowie für die kostenlose Zurverfügungstellung einer Jahresvignette gemäß § 13 Abs. 2 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 darstellt. Beide Bestimmungen sehen die jeweilige Begünstigung nur vor, wenn die betreffende Person im Besitz eines Behindertenpasses gemäß § 40 BBG 1990 ist, in dem ua die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung im Behindertenpass eingetragen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006110211.X01Im RIS seit
30.01.2007Zuletzt aktualisiert am
10.07.2013